Grundsatz
Der Steuerpflichtige kann anstelle einer Geltendmachung der kantonal unterschiedlichen Pauschale die offene Abrechnung der effektiven Kosten.
Kosten-Arten
Beim Effektivabzug stellt sich stets die Frage, welche Kosten in welchem Umfange zum Abzug zuzulassen sind. Thematisiert werden regelmässig:
- Unterhaltskosten
- Verwaltungskosten
- Vermietungskosten
- Baurechtszinsen
- Baukreditzinsen
- Hypothekarzinsen (Schuldzinsen)
- Kosten bei Nutzniessung / Wohnrecht
- Immobilien im Privat- oder Geschäftsvermögen / Abzüge
- StWE-Erneuerungsfonds
- Eigenleistungen
- Energetische Aufwendungen
- Denkmalpflege-Aufwendungen
Abgrenzung zur Wertvermehrung
Nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig sind:
- wertvermehrende Aufwendungen
- Auslagen, die den Gebrauchswert erhöhen
- Auslagen, die die regelmässigen Betriebskosten senken.
Solche Investitionen sind als Anlagekosten im Grundstückgewinnsteuerverfahren beim Immobilienverkauf geltend zu machen.