Hat der Grundeigentümer durch Auflage oder im Einvernehmen mit den Baubewilligungs- und Denkmalschutz-Organisationen Arbeiten an einer schutzwürdigen Baute vorgenommen, sind diese, sofern und soweit sie nicht subventioniert sind, abzugsfähig.
Art. 32 Abs. 3 DBG
Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
Tipp / Steuerruling
- Vor Baubeginn Steuerauskunft einholen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Steuerbehörden die Aufwendungen als denkmalpflegerische Investitionen anerkennen und steuerlich zum Abzug zulassen.
- Schriftliche Bestätigung verlangen!