Der Käufer hat auf folgendes zu achten:
Keine Grundsteuer-Schuld des Käufers
- Grundsatz
- Die Tragung der Grundstückgewinnsteuer ist vom Verkäufer alleine zu bezahlen.
- Ausnahme (Steuerüberwälzung)
- Verabreden Verkäufer und Käufer, dass der Käufer die Grundstückgewinnsteuer trägt, gilt dies als sog. „weitere Gegenleistung“, die steuerlich zum Kaufpreis geschlagen wird und auf der wiederum ein Grundstückgewinnsteuer-Anteil anfällt.
Grundsteuer-Pfandrecht
- Für nicht bezahlte Grundsteuern aus der aktuellen, aber auch aus früheren Transaktionen, hat die Gemeinde Anspruch auf ein gesetzliches Pfandrecht
- Sicherstellung
- Der Käufer kann die Sicherstellung aller noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern verlangen
- Kautionszahlung an die Gemeinde (sicherste Variante)
- Bankgarantie oder Bankbürgschaft
- Andere Sicherheiten
- Sicherstellungsverzicht
- Verzichtet der Käufer auf eine Sicherstellung, trägt er das Risiko der Ablösung der Steuerpfandrechtes und der ev. nicht möglichen Schadloshaltung beim Verkäufer, falls dieser zahlungsunfähig ist.