Eigenverbrauchsbesteuerung oder Einlagensteuerung?
Nutzungsänderungen | |
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Wechsel vom unternehmerischen oder optierten in die nicht unternehmerische oder ausgenommene Sphäre |
Wechsel
von der nicht unternehmerischen oder ausgenommenen Sphäre in die unternehmerische bzw. optierte Sphäre |
Eigenverbrauchssteuer nach MWSTG 31 ist abzurechnen |
Einlagenentsteuerung nach MWSTG 32 darf geltend gemacht werden |
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Vgl. Rudolf Schumacher, Optieren im Immobilienverkauf, in Immobilia März 2011, S. 46 |